Aufgaben

(1) Der Verband berät die Mitgliedsgemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei Angelegenheiten, die andere Mitgliedsgemeinden berühren und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, haben sich die Mitgliedsgemeinden der Beratung durch den Verband zu bedienen.

 

(2) Der Verband erledigt für die Mitgliedsgemeinden in deren Namen die folgenden Angelegenheiten und Geschäfte der Gemeindeverwaltung nach den Beschlüssen und Anordnungen der Gemeindeorgane (Erledigungsaufgaben):

 

1. Gesetzliche Erledigungsaufgaben

a) die technischen Angelegenheiten bei der verbindlichen Bauleitplanung und der Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz,

b) die Planung, Bauleitung und örtliche Bauaufsicht bei den Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus,

c) die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer zweiter Ordnung,

d) für die Gemeinde Seebach die Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte. Die Gemeinde Seebach ist berechtigt, eine eigene Handkasse zur Annahme und Auszahlung kleinerer Geldbeträge zu führen. Für die Führung und Prüfung der Handkasse ist die Mitgliedsgemeinde selbst verantwortlich. Die Handkasse hat monatlich mit der Gemeindekasse unter Belegung der Einnahmen und Ausgaben abzurechnen.

 

(3) Der Verband erfüllt anstelle der Mitgliedsgemeinden in eigener

Zuständigkeit die folgenden Aufgaben (Erfüllungsaufgaben):

 

1. Gesetzliche Erfüllungsaufgaben

a) die vorbereitende Bauleitplanung

 

(4) Der Verband nimmt ferner die ihm sonst noch durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Anträge auf Zuständigkeiten nach Satz 1 müssen von der Verbandsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.